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§ 1 UAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ABSCHNITT I

§ 1.

Wasser, das in Wien aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen abgegeben wird, sowie die Bereitstellung von Wasserzählern unterliegen nach Maßgabe des Abschnittes II einer Abgabe (Umweltabgabe auf Wasser).

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