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Artikel 1 Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1979

Artikel I

Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Bundeshauptstadt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehend angeführten Vorhaben im Sinne der Anlagen 1 bis 8 zu verwirklichen:

  1. 1. Schienenverbundprojekt
  2. 2. Straßenbauten
  3. 2a. Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der UNO-City
  4. 3. Hochwasserschutzprojekt (Donauinsel)
  5. 4. Kasernenverlegungsprogramm
  6. 5. Kulturelle Aktivitäten
  7. 6. Förderung von Sporteinrichtungen
  8. 7. Infrastrukturmaßnahmen betreffend das Projekt UNO-City
  9. 8. Neuverwendung von Objekten, die derzeit der IAEA und UNIDO als provisorische Amtssitze dienen.

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