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§ 35 UFG 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verjährung

§ 35.

(1) Der Anspruch auf rückständige Geldleistungen und das Recht auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

24.04.2014

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