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§ 1 UFG 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit.

(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ und die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen (zB Ehegattin, eingetragene Partnerin, Versehrte, Anspruchsberechtigte) zu verwenden.

24.04.2014

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