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§ 4 Wiener Feuerwehr-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1957

Einsatzbestimmungen.

§ 4.

(1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmelde­stellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Aus­rückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu melden.

(2) Über jeden Einsatz ist auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck ein Akti­onsbericht abzufassen und dem Magistrat einzusenden.

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