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§ 13 Wiener Gasgesetz 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 13.

Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

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