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§ 12 Wiener Gasgesetz 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verhalten bei Gasausströmungen

§ 12.

Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.

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