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§ 3 Bestellung von Gutachtern zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 3.

Auf behördliche Verfahren, in denen am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Gutachterkommission bereits bestellt ist, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

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