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§ 2 Bestellung von Gutachtern zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 2.

Das Gesetz vom 25. April 1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungs- und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl. für Wien Nr. 22 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 60/1991 sowie die Bestimmung des § 22 des Stadterneuerungsgesetzes in der Fassung des BGBl. Nr. 421/1992 und des § 19 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1974, soweit diese als landesgesetzliche Bestimmungen weiter in Geltung stehen, tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag außer Kraft.

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