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Bestellung von Gutachtern zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 0 Bestellung von Gutachtern zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung

Bundesland

Wien

Kurztitel

Bestellung von Gutachtern zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 52/1994

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Langtitel

Gesetz, mit dem die Bestellung von Gutachtern zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung geregelt wird

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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