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§ 59 VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übergangsbestimmungen für den Karenzurlaub

§ 59.

(1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß § 34 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 34 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 34 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 34 Abs. 4 anzurechnen.

25.04.2014

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