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§ 58 VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übergangsbestimmungen für die Abordnung

§ 58.

§ 14 Abs. 5 gilt für den Vertragsbediensteten, der vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden ist, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.

25.04.2014

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