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§ 12b VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ärztliche Untersuchung

§ 12b.

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.

27.07.2020

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