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§ 96 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Selbstanzeige

§ 96.

(1) Der Beamte hat das Recht, gegen sich selbst schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 98 vorzugehen.

16.04.2014

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