Parteien
§ 91.
(1) Parteien in Verfahren vor den Disziplinarbehörden sind
- 1. der Beschuldigte,
- 2. der Disziplinaranwalt und zwar, je nachdem welche Zustellung zuerst erfolgt,
- a) ab Zustellung der Mitteilung über die vorläufige Suspendierung,
- b) ab Zustellung der Disziplinarverfügung,
- c) ab Zustellung der Disziplinaranzeige.
(2) Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 105 Abs. 2 sind auch die dort genannten Personen Parteien.
16.04.2014
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