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§ 67 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

6. Abschnitt

Koalitionsfreiheit

§ 67.

(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf weder vom Vorgesetzten noch vom Beamten beeinträchtigt werden.

(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes von den Beamten geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen der Stadt Wien gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.

16.04.2014

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