Anspruch auf den Erholungsurlaub
§ 45.
Der Beamte hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
16.04.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anspruch auf den Erholungsurlaub
§ 45.
Der Beamte hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
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