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§ 44 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bezüge bei Dienstfreistellung

§ 44.

Bei einem Beamten, dem gemäß § 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§ 38) nicht ein.

16.04.2014

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