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§ 18d DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 18d.

Der Beamte hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.

16.04.2014

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