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§ 104 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerde des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht Wien

§ 104.

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf ein Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

16.04.2014

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