Beschwerde des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht Wien
§ 104.
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf ein Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
16.04.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
