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Artikel 6 Vereinbarung Art. 15a B-VG; Festlegung Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1987

ARTIKEL 6

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

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