Artikel 12
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nicht vorliegen
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
- 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
- 2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
- und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.
15.04.2014
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