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Artikel 11 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2013

4. Abschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Artikel 11

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

15.04.2014

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