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§ 49y BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2024

Übergangsbestimmung zur 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49y.

Auf Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund mit einer Funktion gemäß § 13 Abs. 5 Z 4 bis 8 betraut sind, sind § 13 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 in der Fassung der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie nach Ablauf der Funktionsdauer erneut mit einer solchen Funktion betraut werden.

08.12.2024

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