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§ 31a BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Dienstzulagen bei der Berufsrettung Wien

§ 31a.

(1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.

(2) Der Bezug einer Dienstzulage gemäß Abs. 1 schließt den gleichzeitigen Bezug einer Leistungszulage im Sinn des § 37a aus.

03.01.2018

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