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§ 23 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Allgemeine Dienstzulage

§ 23.

Dem Beamten des Schemas I und des Schemas II gebührt zum Gehalt eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

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