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§ 1 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.

(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes ist im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ zu verwenden.

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