4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Allgemeine Anforderungen
§ 97.
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
15.04.2014
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