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§ 91 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Brandschutz

Allgemeine Anforderungen

§ 91.

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

15.04.2014

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