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§ 25 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einstellung des Verfahrens

§ 25.

Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag mit einer gemäß § 23 Abs. 1 unterstützten Erklärung zurückgezogen wird; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf Antrag der Gemeinde eingeleitet worden ist.

15.04.2014

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