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§ 122 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

9. Abschnitt

Einhaltung der bautechnischen Vorschriften

§ 122.

Unter welchen Voraussetzungen die im 9. Teil enthaltenen bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

15.04.2014

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