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§ 117 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Haustechnische Anlagen

§ 117.

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 116 Abs. 1 gewährleistet ist.

15.04.2014

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