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§ 10 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Rechtliche Wirkungen der Bebauungsbestimmungen

§ 10.

(1) Wird einem Ansuchen betreffend

  1. a) Neu-, Zu- oder Umbauten oder Herstellung einer fundierten Einfriedung im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Grenzfluchtlinie;
  2. b) bewilligungspflichtige Grundabteilungen;
  3. c) Umlegungen

(2) In allen übrigen Fällen sind die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

15.04.2014

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