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§ 108 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 108.

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.

15.04.2014

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