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§ 103 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Nutzwasser

§ 103.

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

15.04.2014

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