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§ 7 LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 7
Kostendeckende LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

(1) Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt entspricht der Höhe nach dem in § 1 festgesetzten Eurowert.

(2) Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 2 bis 4 sowie in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.

30.12.2025

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