§ 7
Kostendeckende LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
(1) Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt entspricht der Höhe nach dem in § 1 festgesetzten Eurowert.
(2) Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 2 bis 4 sowie in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.
30.12.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
