vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 SozBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2025

§ 26
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz
für die Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin

Ein Zeugnis über den Abschluss des Basismoduls an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder ein Zeugnis über den Abschluss des Kurses in Betreuungshilfe bei der Betreuungseinrichtung "AquaMühle" gilt in Verbindung mit einem Zeugnis über das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" als Ersatz für die Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin im Sinne des § 2 lit. c des Sozialbetreuungsberufegesetzes.

21.10.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte