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§ 25 SozBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2025

§ 25
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz
für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer
oder zur Fach-Sozialbetreuerin

(1) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Altendienste und Pflegeassistenz gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit im Sinne des § 2 lit. b Z. 1 des Sozialbetreuungsberufegesetzes.

(2) Ein Zeugnis über den Abschluss des Basismoduls an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit im Sinne des § 2 lit. b Z. 2 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nachgewiesen werden kann.

21.10.2025

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