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§ 23 SozBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2025

3. Abschnitt
Fortbildung

§ 23
Verpflichtung zur Fortbildung

(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.

(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht

  1. a) für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,
  2. b) für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,
  3. c) für Heimhelfer und Heimhelferinnen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren.

21.10.2025

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