3. Abschnitt
Fortbildung
§ 23
Verpflichtung zur Fortbildung
(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht
- a) für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,
- b) für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,
- c) für Heimhelfer und Heimhelferinnen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren.
21.10.2025
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