§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 57/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
21.10.2025
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems
StF: LGBl. Nr. 57/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:
Im Bereich der Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2147/1, GB Hohenems, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 890 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 785 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
20.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
20001821
Dokumentnummer
LVB40045299
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