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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2025

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.10.2025

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

StF: LGBl. Nr. 57/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:

Im Bereich der Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2147/1, GB Hohenems, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 890 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 785 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Im RIS seit

20.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20001821

Dokumentnummer

LVB40045299

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Stichworte