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§ 2 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2025

§ 2
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 57/2008, außer Kraft.

20.10.2025

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