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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Mäder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2021

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Mäder

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Mäder

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.11.2021

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Mäder

StF: LGBl. Nr. 62/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

Im Bereich des Grundstücks GST-NR 16, GB Mäder, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 680 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.

Im RIS seit

01.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20001812

Dokumentnummer

LVB40045138

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Stichworte