§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Mäder
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Mäder
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 62/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
12.11.2021
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Mäder
StF: LGBl. Nr. 62/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 16, GB Mäder, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 680 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
Im RIS seit
01.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
20001812
Dokumentnummer
LVB40045138
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