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§ 2 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2023

§ 2
Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl.Nr. 65/2020, außer Kraft.

29.08.2025

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