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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2024

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.10.2024

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

StF: LGBl. Nr. 63/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 9446/1 und 9447/1, GB Dornbirn, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 897 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20001779

Dokumentnummer

LVB40044510

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte