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§ 2 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2024

§ 2
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau, LGBl.Nr. 6/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2017, außer Kraft.

11.10.2024

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