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§ 9 ZAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 9
Eigener Wirkungsbereich, Behörde

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Behörde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Gebiet der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.

07.12.2023

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